2. Pflichten im Hinblick auf die KotierungArt. 95 Inhalt des Kotierungsprospekts Der Kotierungsprospekt muss die im Schema D für Hinterlegungsscheine vorgeschriebenen Angaben enthalten. Das Schema D bildet einen Bestandteil des Kotierungsreglements. Siehe hierzu auch:Art. 96 Kürzung des Kotierungsprospekts In Abweichung von Art. 34 kann der Kotierungsprospekt in den folgenden Fällen gekürzt werden:
- sofern Hinterlegungsscheine für dieselben Basisaktien bereits an der SIX Swiss Exchange kotiert sind und die neuen Hinterlegungsscheine den Inhabern der bereits kotierten Hinterlegungsscheine aufgrund eines Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrechts, sei es gegen Entgelt, sei es unentgeltlich, angeboten werden;
- bei der Kotierung von an die Inhaber der Hinterlegungsscheine ausgegebenen Optionen sowie von Wandel- oder Optionsanleihen, wenn sich die Options- oder Wandelrechte auf bereits an der SIX Swiss Exchange kotierte Hinterlegungsscheine für Basisaktien des Emittenten beziehen.
Art. 97 Kotierungsinserat Zusätzlich zu den Angaben gemäss Art. 40 muss das Kotierungsinserat folgende Informationen enthalten:
- Hinweis auf die Hinterlegungsschein-Struktur;
- Firma und Sitz des Depositärs;
- falls die Basisaktien kotiert sind: Name der Börse, an welcher die Basisaktien kotiert sind, sowie dortiges Handelssymbol;
- Handelswährung der Hinterlegungsscheine an der SIX Swiss Exchange.
Art. 98 Emittentenerklärung Im Zusammenhang mit der Kotierung von Hinterlegungsscheinen hat auch der Emittent der Basisaktien eine Erklärung im Sinne von Art. 45 abzugeben. Siehe hierzu auch:
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