2. Pflichten im Hinblick auf die KotierungArt. 89 Inhalt des Kotierungsprospekts 1 Der Kotierungsprospekt muss die im Schema A vorgeschriebenen Angaben enthalten. Das Schema A bildet einen Bestandteil des Kotierungsreglements.  2 Die gemäss Schema A geforderten Angaben über die Vergangenheit sind jedoch nur zu machen, falls der Emittent zum jeweils angeführten Zeitpunkt bereits existierte. Siehe hierzu auch:
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