Kotierungsreglement
 

2. Pflichten im Hinblick auf die Kotierung

Art. 89
Inhalt des Kotierungsprospekts

1 Der Kotierungsprospekt muss die im Schema A vorgeschriebenen Angaben enthalten. Das Schema A bildet einen Bestandteil des Kotierungsreglements.

2 Die gemäss Schema A geforderten Angaben über die Vergangenheit sind jedoch nur zu machen, falls der Emittent zum jeweils angeführten Zeitpunkt bereits existierte.

Siehe hierzu auch:




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Kotierungsreglement [PDF]

 
 
 
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