Kotierungsreglement
 

C. Gesellschaften des Domestic Standard

1. Voraussetzungen für die Kotierung

Art. 85
Dauer

In Abweichung zu Art. 11 muss der Emittent lediglich mindestens zwei Jahre als Gesellschaft bestanden haben.

Siehe hierzu auch:

Art. 86
Jahresabschlüsse

In Abweichung zu Art. 12 muss der Emittent seine Jahresabschlüsse lediglich für die zwei dem Kotierungsgesuch vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend dem für diesen Emittenten geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben.

Siehe hierzu auch:

Art. 87
Kapitalausstattung

1 In Abweichung zu Art. 15 muss das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten am ersten Handelstag lediglich mindestens CHF 2,5 Mio. betragen.

2 Handelt es sich beim Emittenten um eine Gruppenobergesellschaft, so ist das konsolidiert ausgewiesene Eigenkapital massgebend.

Art. 88
Streuung

1 In Abweichung zu Art. 19 gilt eine ausreichende Streuung als erreicht, wenn die in der gleichen Kategorie ausstehenden Effekten des Emittenten zu mindestens 20% im Publikumsbesitz sind und die Kapitalisierung der sich im Publikumsbesitz befindenden Effekten mindestens CHF 5 Mio. beträgt.

2 Sind bereits Effekten einer anderen Kategorie desselben Emittenten kotiert, so genügt für die Kotierung von weiteren Effekten eine Kapitalisierung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 von mindestens CHF 2 Mio.

Siehe hierzu auch:




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