Kotierungsreglement
 

B. Immobiliengesellschaften

Art. 77
Definition

1 Immobiliengesellschaften im Sinne des Kotierungsreglements sind Gesellschaften, deren Erträge nachhaltig zu mindestens zwei Drittel aus Immobilienaktivitäten, namentlich aus Miet- oder Pachtzinseinnahmen, Bewertungs- oder Verkaufserfolg sowie Immobiliendienstleistungen stammen.

2 Können die in Art. 77 Abs. 1 festgelegten Kriterien über mehr als zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre nicht mehr erfüllt werden, so kann das Regulatory Board den entsprechenden Emittenten unter einen anderen regulatorischen Standard stellen.

3 Nicht unter diese Definition fallen kollektive Kapitalanlagen, welche über eine Bewilligung bzw. Genehmigung gemäss KAG verfügen.

Siehe hierzu auch:




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