3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der KotierungArt. 71 Jährliche Berichterstattung Im Anhang des Jahresabschlusses sind vom Regulatory Board festgelegte, zusätzliche Angaben aufzunehmen und deren Einhaltung ist durch das Revisionsorgan zu bestätigen. Siehe hierzu auch:Art. 72 Zwischenberichterstattung Das Regulatory Board bestimmt Inhalt und Intervalle der zu erfolgenden Zwischenberichterstattung. Siehe hierzu auch:Art. 73 Veröffentlichung des aktuellen Werts (Net Asset Value) Der aktuelle Wert (Innerer Wert, Net Asset Value) der Effekten ist in regelmässigen Abständen jedoch mindestens quartalsweise zu veröffentlichen, wobei das Regulatory Board die Häufigkeit und die Art und Weise der Veröffentlichung im konkreten Einzelfall festlegen kann. Siehe hierzu auch:Art. 74 Bewertung schwer bewertbarer Anlagen Investiert eine Investmentgesellschaft in erheblichem Ausmass in Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind (namentlich Investitionen ohne Sekundärmarkt mit regelmässiger Preisbildung) oder deren Bewertung aus anderen Gründen erschwert ist, sind besondere, vom Regulatory Board festgelegte Offenlegungsanforderungen einzuhalten. Siehe hierzu auch:Art. 75 Einhaltung der Anlagepolitik 1 Die Grundsätze der Anlagepolitik sind vom Zeitpunkt der Kotierung an jederzeit einzuhalten und auf Wunsch den Anlegern zugänglich zu machen.  2 Handelt es sich beim Emittenten um eine neu gegründete Gesellschaft, welche weniger als ein halbes Jahr alt ist oder erfolgt anlässlich einer Kotierung eine Mittelbeschaffung, sind die Grundsätze der Anlagepolitik drei Monate nach der Kotierung zu erfüllen.  3 Werden die Grundsätze der Anlagepolitik durch Marktveränderungen nicht mehr eingehalten, müssen die Anleger bei wesentlichen Abweichungen informiert werden unter Angabe der ergriffenen Massnahmen und der Frist, bis zu welcher der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt ist. Der Emittent informiert den Markt spätestens nach Ablauf der Frist über den Erfolg dieser Massnahmen. Siehe hierzu auch:Art. 76 Änderungen der Anlagepolitik und des Entschädigungsmodells 1 Werden die Grundsätze der Anlagepolitik und/oder des Entschädigungsmodells geändert, ist die Änderung mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten gemäss Art. 55 bekannt zu machen und zudem in der jährlichen Berichterstattung offenzulegen.  2 Neue Anlagevorschriften sind innert drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung einzuhalten. Siehe hierzu auch:
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