Kotierungsreglement
 

2. Pflichten im Hinblick auf die Kotierung

Art. 69
Inhalt des Kotierungsprospekts

Der Kotierungsprospekt muss die im Schema B vorgeschriebenen Angaben enthalten. Das Schema B bildet einen Bestandteil des Kotierungsreglements.

Siehe hierzu auch:

Art. 70
Orientierung über Risiken

1 In jeder im Hinblick auf die Kotierung erfolgenden Veröffentlichung (insbesondere im Kotierungsprospekt und Kotierungsinserat) ist auf die spezifischen Risiken bei Investmentgesellschaften an prominenter Stelle hinzuweisen.

2 Als Risiken bei Investmentgesellschaften gelten namentlich die mit der Anlagepolitik, den gewählten Anlageinstrumenten und den Anlagetechniken verbundenen Risiken sowie die mit der Bewertung schwer bewertbarer Anlagen zusammenhängenden Unsicherheiten.




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