2. Pflichten im Hinblick auf die KotierungArt. 69 Inhalt des Kotierungsprospekts Der Kotierungsprospekt muss die im Schema B vorgeschriebenen Angaben enthalten. Das Schema B bildet einen Bestandteil des Kotierungsreglements. Siehe hierzu auch:Art. 70 Orientierung über Risiken 1 In jeder im Hinblick auf die Kotierung erfolgenden Veröffentlichung (insbesondere im Kotierungsprospekt und Kotierungsinserat) ist auf die spezifischen Risiken bei Investmentgesellschaften an prominenter Stelle hinzuweisen.  2 Als Risiken bei Investmentgesellschaften gelten namentlich die mit der Anlagepolitik, den gewählten Anlageinstrumenten und den Anlagetechniken verbundenen Risiken sowie die mit der Bewertung schwer bewertbarer Anlagen zusammenhängenden Unsicherheiten.
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