Kotierungsreglement
 

1. Voraussetzungen für die Kotierung

Art. 66
Dauer

Art. 11 ist für Investmentgesellschaften nicht anwendbar.

Siehe hierzu auch:

Art. 67
Anlagepolitik

1 Die Grundsätze der Anlagepolitik sind in den Statuten, die Einzelheiten in einem Reglement der Gesellschaft zu regeln, welches von jedermann beim Emittenten oder einer im Kotierungsprospekt sowie im Kotierungsinserat bezeichneten Stelle in der Schweiz bezogen werden kann.

2 Das Regulatory Board kann verlangen, dass in Fällen, in denen die Grundsätze der Anlagepolitik und die Anlagerichtlinien offen und wenig konkret formuliert sind, im Zeitpunkt der erstmaligen Kotierung ein minimaler Investitionsgrad erreicht ist.

Art. 68
Domizil im Ausland

Investmentgesellschaften mit Domizil im Ausland, welche gemäss schweizerischem Kollektivanlagerecht keine Bewilligung zum Vertrieb benötigen, müssen nachweisen, dass die Investoren ihre Mitwirkungs- und Vermögensrechte effektiv in einem dem schweizerischen Aktienrecht gleichwertigen Ausmass wahrnehmen können.

Siehe hierzu auch:




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