A. InvestmentgesellschaftenArt. 65 Definition 1 Investmentgesellschaften im Sinne des Kotierungsreglements sind Gesellschaften des schweizerischen Obligationenrechts, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage mit der Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen ist, ohne dass sie eine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinne verfolgen.  2 Fasst die Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften bzw. direkt oder indirekt getätigte Anlagen unter einheitlicher Leitung zusammen (Konzern), so fällt sie nicht unter diese Definition.  3 Ebenfalls nicht unter diese Definition fallen kollektive Kapitalanlagen, welche über eine Bewilligung bzw. Genehmigung gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) verfügen. Siehe hierzu auch:
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