V. SanktionenArt. 59 Zuständigkeit und Verfahren Die Zuständigkeit für die Einleitung und die Durchführung eines Sanktionsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften der Verfahrensordnung. Siehe hierzu auch:Art. 60 Verstösse durch den Emittenten, Sicherheitsgeber oder anerkannten Vertreter Verstösst der Emittent, der Sicherheitsgeber oder der anerkannte Vertreter nach Art. 43 gegen die Pflichten dieses Reglements, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse (insb. gegen Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Informationspflichten) bzw. stellt er deren Einhaltung nicht sicher, kann eine Sanktion ausgesprochen werden. Art. 61 Sanktionen 1 Gegen Emittenten, Sicherheitsgeber und anerkannte Vertreter können folgende Sanktionen – gegebenenfalls auch kumulativ - ausgesprochen werden:
- Verweis;
- Busse bis zu CHF 1 Mio. (bei Fahrlässigkeit) bzw. CHF 10 Mio. (bei Vorsatz);
- Sistierung des Handels;
- Dekotierung oder Umteilung unter einen anderen regulatorischen Standard;
- Ausschluss von weiteren Kotierungen;
- Entzug der Anerkennung.
 2 Das zuständige Organ zieht bei der Festsetzung der Sanktion namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtig das zuständige Organ zusätzlich auch die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen.
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