IV. Sistierung des Handels und DekotierungArt. 57 Sistierung des Handels Der Bereich SIX Exchange Regulation kann den Handel von Effekten auf Antrag des Emittenten oder aus eigener Initiative vorübergehend sistieren, wenn ausserordentliche Umstände, insbesondere die Verletzung wichtiger Informationspflichten durch den Emittenten, dies als geboten erscheinen lassen. Art. 58 Dekotierung 1 Das Regulatory Board kann die Kotierung von Effekten in den folgenden Fällen streichen:
- auf begründetes Gesuch eines Emittenten hin, wobei das Regulatory Board die Interessen des Börsenhandels, der Anleger und des Emittenten berücksichtigt. Es kann namentlich die rechtzeitige Ankündigung und ausreichende Fristen bis zur Dekotierung zur Auflage machen. In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die zuständigen Organe des Emittenten mit der Dekotierung einverstanden sind;
- steht die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft in Frage oder ist bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet, werden die Effekten spätestens dann dekotiert, wenn die Handelbarkeit nicht mehr gewährleistet ist;
- wenn gemäss Ansicht des Regulatory Board die für den Handel genügende Liquidität nicht mehr gegeben ist;
- wenn die Sistierung des Handels während dreier Monate aufrechterhalten wurde, ohne dass die Gründe für die Anordnung dieser Massnahme weggefallen sind;
- wenn die in Art. 26 genannten Voraussetzungen der Kotierung nicht mehr erfüllt sind.
 2 Erfüllt das Revisionsorgan die Voraussetzungen gemäss Art. 13 nicht, so fordert SIX Exchange Regulation den Emittenten auf, innert angemessener Frist ein Revisionsunternehmen gemäss Art. 13 zu bestellen. Die Frist kann aus wichtigen Gründen erstreckt werden. Erbringt der Emittent innert Frist keinen Nachweis, dass das Revisionsorgan als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gemäss den Art. 7 oder 8 RAG zugelassen ist, so leitet das Regulatory Board die Dekotierung ein.  3 Das Regulatory Board berücksichtigt bei seinem Verfahren allfällige bundesrechtliche Verfahren, insbesondere solche gemäss Handelsregisterverordnung. Siehe hierzu auch:
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