Kotierungsreglement
 

2. Kotierungsinserat

Art. 37
Grundsatz

1 Sofern der Kotierungsprospekt nicht gemäss Art. 30 Abs. 1 ungekürzt inseriert wird, hat der Emittent ein Kotierungsinserat zu veröffentlichen.

2 Das Kotierungsinserat hat den Zweck, die Anleger aufmerksam zu machen auf:

  1. die beantragte Kotierung;
  2. die Möglichkeiten zum kostenlosen Bezug des Kotierungsprospekts (inkl. Angabe, wo dieser, sofern möglich, elektronisch veröffentlicht wird);
  3. allfällige wesentliche Änderungen gegenüber den im Kotierungsprospekt enthaltenen Informationen.

Art. 38
Form der Veröffentlichung

1 Das Kotierungsinserat kann sowohl in gedruckter Form durch landesweite Verbreitung, als auch in elektronischer Form veröffentlicht werden.

2 Die elektronische Veröffentlichung ist jedoch nur zulässig, sofern die elektronische Verbreitung den Informations- und Schutzbedürfnissen der Anleger gerecht wird. Insbesondere kann das Regulatory Board die elektronische Publikation von Kotierungsinseraten zwingend an die Benutzung bestimmter Systeme, Prozesse oder Formate binden, sofern dies aus Sicherheitsgründen, zur Beibehaltung der Verfahrenseffizienz oder zur Sicherstellung transparenter und korrekter Information für die Anleger erforderlich ist.

3 Der Emittent hat ferner sicherzustellen, dass elektronisch publizierte Daten für Anleger an einer zentralen und öffentlich zugänglichen Stelle abrufbar sind.

Art. 39
Zeitpunkt der Veröffentlichung

1 Das Kotierungsinserat muss spätestens am Tag der Kotierung veröffentlicht werden.

2 Wenn innerhalb von drei Monaten vor der Einreichung des Kotierungsgesuchs ein Inserat veröffentlicht wurde, das alle Anforderungen gemäss dem Kotierungsreglement erfüllt, so kann auf ein weiteres Kotierungsinserat verzichtet werden.

Art. 40
Inhalt des Kotierungsinserats

Das Kotierungsinserat hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Firma, Sitz und Adresse des Emittenten;
  2. Bezeichnung, Nominalbetrag und Anzahl sowie Stückelung der Effekten;
  3. beabsichtigter Zeitpunkt der Kotierung, sofern bekannt;
  4. summarische Hinweise auf die Bedingungen der zur Kotierung anstehenden Effekten;
  5. Hinweise auf allfällige vom Marktüblichen stark abweichende Bestimmungen und andere wichtige Bestimmungen, welche im Kotierungsprospekt an prominenter Stelle hervorgehoben werden;
  6. Hinweis, an welchen Börsen die Kotierung der gleichen Effekten bereits besteht oder beantragt wird;
  7. Valorennummer und ISIN;
  8. Hinweis, wo der Kotierungsprospekt und allenfalls Referenzdokumente im Sinne von Art. 35 kostenlos erhältlich sind und wo weitere Informationen im Sinne von Art. 41 beschafft werden können, die ein begründetes Urteil über die Anlage erleichtern;
  9. Hinweis, dass allein der Kotierungsprospekt für die Kotierung massgebend ist;
  10. Hinweis, dass das Kotierungsinserat keinen Emissionsprospekt im Sinne von Art. 652a OR darstellt;
  11. Regulatorischer Standard, gemäss welchem die Kotierung beantragt wurde sowie, falls bekannt, der erste Handelstag;
  12. Datum der Veröffentlichung.

Siehe hierzu auch:




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