Kotierungsreglement
 

B. Pflichten im Hinblick auf die Kotierung

1. Kotierungsprospekt

Art. 27
Grundsatz

1 Im Hinblick auf die Kotierung hat der Emittent einen Kotierungsprospekt zu veröffentlichen, welcher die Angaben enthält, die nötig sind, um dem sachkundigen Anleger ein begründetes Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Entwicklungsaussichten des Emittenten sowie über die mit den Effekten verbundenen Rechte zu gestatten.

2 Auf besondere Risiken ist ausdrücklich hinzuweisen.

Siehe hierzu auch:

Art. 28
Inhalt des Kotierungsprospekts

Der Kotierungsprospekt muss die im Schema A vorgeschriebenen Angaben enthalten. Das Schema A bildet einen Bestandteil des Kotierungsreglements.

Siehe hierzu auch:

Art. 29
Form des Kotierungsprospekts

1 Der Kotierungsprospekt ist grundsätzlich als einteiliges Dokument zu erstellen.

2 Für den Fall, dass Emissionspreis und/oder Emissionsvolumen im Zeitpunkt der Einreichung des Kotierungsprospekts noch nicht bekannt sind, kann der Kotierungsprospekt auch als zweiteiliges Dokument erstellt werden, indem nach Bekanntwerden der fehlenden Angaben der erste Teil des Kotierungsprospekts mit einem Zusatz ergänzt wird und zusammen mit diesem den endgültigen Kotierungsprospekt darstellt.

3 Die Erstellung eines zweiteiligen Kotierungsprospekts ist an die folgenden Bedingungen gebunden:

  1. zumindest die Kriterien und/oder Bedingungen, anhand deren die fehlenden Angaben ermittelt werden, werden im Kotierungsprospekt sowie im Kotierungsinserat genannt;
  2. im Kotierungsinserat wird auf den Umstand, dass die fehlenden Angaben spätestens am ersten Handelstag veröffentlicht werden (inkl. Form der Veröffentlichung), hingewiesen;
  3. der Zusatz wird zusammen mit dem Kotierungsprospekt den interessierten Anlegern kostenlos abgegeben, und auf diesen Umstand wird auch im Kotierungsinserat hingewiesen;
  4. der Kotierungsprospekt wird als «Kotierungsprospekt» und nicht als «vorläufiger Kotierungsprospekt» bezeichnet, da er mit Veröffentlichung des Zusatzes automatisch zum endgültigen Kotierungsprospekt wird;
  5. der Zusatz enthält nebst den Informationen zum Emissionspreis und Emissionsvolumen die Erklärung, dass der Kotierungsprospekt zusammen mit dem Zusatz den endgültigen Kotierungsprospekt darstellt.

4 Der Zusatz muss spätestens am ersten Handelstag veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung muss mit denselben Mitteln erfolgen wie die Veröffentlichung des Kotierungsprospekts.

Art. 30
Form der Veröffentlichung

1 Der Kotierungsprospekt muss in einer der folgenden Formen veröffentlicht werden:

  1. Abdruck in mindestens einer landesweit verbreiteten Zeitung;
  2. kostenlose zur Verfügung Stellung in gedruckter Form am Sitz des Emittenten und bei den Finanzinstituten, welche die Effekten platzieren oder verkaufen;
  3. elektronische Veröffentlichung auf der Webseite des Emittenten und gegebenenfalls auf der Webseite der die Effekten platzierenden oder verkaufenden Finanzinstitute. Eine gedruckte Version muss den Anlegern auf Verlangen kostenlos zugestellt werden.

2 Besteht ein Kotierungsprospekt aus zwei Teilen und/oder enthält er Angaben in Form eines Verweises, können die den Kotierungsprospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht werden, wenn sie den Anlegern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Dokument ist anzugeben, wo die anderen, früher oder gleichzeitig veröffentlichten Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Kotierungsprospekt bilden.

3 Wortlaut und Gestaltung des veröffentlichten Kotierungsprospekts müssen jederzeit übereinstimmen mit der jeweils ursprünglichen Fassung, die vom Regulatory Board genehmigt wurde.

4 Das Regulatory Board behält sich vor, genehmigte und veröffentlichte Kotierungsprospekte sowie weitere effektenbezogene Informationen in geeigneter Form über ein elektronisches System zur Verfügung zu stellen.

Art. 31
Zeitpunkt der Veröffentlichung

Der Kotierungsprospekt muss spätestens am Tag der Kotierung veröffentlicht werden.

Art. 32
Gestaltung

1 Die Gestaltung des Kotierungsprospekts muss dem sachkundigen Anleger das Urteil über die Qualität des Emittenten und die Eigenschaften der Effekten (Art. 1 und 27) erleichtern.

2 Im Rahmen des Grundsatzes von Art. 32 Abs. 1 ist der Emittent in der Gestaltung frei. Das Regulatory Board kann jedoch verlangen, dass wichtige Angaben zur Information der Anleger an prominenter Stelle hervorgehoben werden.

3 Der Kotierungsprospekt darf keine aufdringlichen Anpreisungen und Darstellungen enthalten.

Art. 33
Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Kotierungsprospekts

Auf die Erstellung eines Kotierungsprospekts kann verzichtet werden:

  1. falls im Hinblick auf die Kotierung der betreffenden Effekten ein Kotierungsprospekt oder ein im Sinne des Kotierungsreglements einem Kotierungsprospekt gleichwertiges Informationsdokument veröffentlicht wurde, welches den allgemeinen Prospektgrundsätzen von Art. 27 ff. entspricht und die Angaben gemäss Art. 28 enthält, sofern dessen Veröffentlichung nicht mehr als 12 Monate zurückliegt; oder
  2. für die Kotierung von Effekten, die
    1. über einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet weniger als 10% der Effekten derselben Gattung ausmachen, die bereits kotiert sind;
    2. im Austausch für bereits an der SIX Swiss Exchange kotierte Effekten derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Effekten keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
    3. bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Effekten oder infolge der Ausübung von mit anderen Effekten verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Effekten derselben Gattung handelt wie die Effekten, die bereits kotiert sind;
    4. anlässlich einer Übernahme mittels eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht des Regulatory Board denen des Kotierungsprospekts gleichwertig sind;
    5. anlässlich einer Fusion angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht des Regulatory Board denen des Kotierungsprospekts gleichwertig sind;
    6. bestehenden Inhabern von Effekten unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Effekten derselben Gattung wie die Effekten, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Effekten derselben Gattung handelt wie diejenigen, die bereits kotiert sind und ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Effekten enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
    7. durch den Emittenten oder ein verbundenes Unternehmen derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung oder Beschäftigten angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Effekten derselben Gattung handelt wie die Effekten, die bereits kotiert sind und ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und Art der Effekten enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.

Art. 34
Kürzung des Kotierungsprospekts

1 Der Kotierungsprospekt kann gekürzt werden, sofern Effekten des Emittenten bereits kotiert sind und die neuen Effekten den Inhabern aufgrund eines Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrechts, sei es gegen Entgelt, sei es unentgeltlich, angeboten werden.

2 Diese Kürzungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, sofern die Richtlinie betr. Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt zur Anwendung kommt.

3 Zur Kürzung des Kotierungsprospekts können die im entsprechenden Schema mit «*» bezeichneten Angaben weggelassen werden.

Siehe hierzu auch:

Art. 35
Verweismöglichkeiten («incorporation by reference»)

1 Angaben können in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente («Referenzdokumente») in den Kotierungsprospekt aufgenommen werden.

2 Der Emittent muss sicherstellen, dass diese Referenzdokumente die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben enthalten.

3 Wird auf ein Referenzdokument verwiesen, das nicht mehr den aktuellsten Informationen oder dem letzten Stand entspricht, so ist im Kotierungsprospekt auf diesen Umstand hinzuweisen und die aktualisierten Informationen sind anzufügen. Wird nur auf einen bestimmten Teil eines Referenzdokuments verwiesen, so muss im Kotierungsprospekt ein entsprechender Hinweis angebracht werden, welche Teile für die Anleger relevant sind.

4 Es kann auf folgende Referenzdokumente verwiesen werden:

  1. periodisch vorzulegende Zwischenabschlüsse;
  2. Berichte des Revisionsorgans und Jahresabschlüsse, die gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard erstellt worden sind;
  3. Dokumente, die im Zuge einer bestimmten Transaktion erstellt worden sind, wie z.B. einer Fusion oder Abspaltung;
  4. zu einem früheren Zeitpunkt vom Regulatory Board genehmigte und veröffentlichte Dokumente und Kotierungsprospekte, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Kotierungsgesuchs nicht älter als 12 Monate sind;
  5. Informationen, die an Inhaber von Effekten zugestellt wurden.

5 In Form eines Verweises in den Kotierungsprospekt aufzunehmende Referenzdokumente müssen dem Regulatory Board gleichzeitig mit dem Kotierungsprospekt zur Genehmigung unterbreitet werden.

6 Das Referenzdokument muss zusammen mit dem aktuellen Kotierungsprospekt zeitgerecht, ungehindert, ohne Interessensnachweis und kostenlos bezogen werden können. Der Emittent hat die nötigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Dokumente in physischer Form an einer zentralen Stelle angefordert werden können. Der Kotierungsprospekt hat ferner an prominenter Stelle einen Hinweis auf das Referenzdokument mit der entsprechenden Bezugsmöglichkeit zu enthalten.

Art. 36
Ausnahmen bezüglich bestimmter Angaben

Das Regulatory Board kann gestatten, dass bestimmte Angaben im Kotierungsprospekt nicht aufgenommen werden müssen, wenn es der Auffassung ist, dass

  1. die Bekanntmachung dem Emittenten ernsthaft schaden würde, vorausgesetzt, dass die Anleger durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten und der mit den betreffenden Effekten verbundenen Rechte wesentlich sind, irregeführt werden; oder
  2. die entsprechende Information nur von untergeordneter Bedeutung und nicht dazu geeignet ist, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen; oder
  3. die zu kotierenden Effekten in einem anderen, von der FINMA überwachten Börsensegment gehandelt werden und die periodische Berichterstattung des Emittenten während der letzten drei Jahre den in Art. 49 ff. niedergelegten Vorschriften zur Rechnungslegung entsprach.



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