Kotierungsreglement
 

1. Anforderungen an den Emittenten

Art. 10
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Gründung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag des Emittenten haben dem nationalen Recht zu entsprechen, dem der Emittent unterliegt.

Art. 11
Dauer

1 Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Gesellschaft bestanden haben.

2 Ausnahmeregelungen, namentlich für junge Gesellschaften, werden in einer Richtlinie geregelt.

Siehe hierzu auch:

Art. 12
Jahresabschlüsse

Der Emittent muss seine Jahresabschlüsse für die drei dem Kotierungsgesuch vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend dem für diesen Emittenten geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben.

Siehe hierzu auch:

Art. 13
Revisionsorgane

1 Der Emittent erfüllt bei der Bestellung der Revisionsorgane die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG).

2 Der Emittent meldet der SIX Exchange Regulation Veränderungen der Revisionsorgane unverzüglich.

Siehe hierzu auch:

Art. 14
Revisionsbericht

Das gemäss Art. 13 bestellte Revisionsorgan hat in seinem Bericht festzuhalten, ob die Rechnungslegung des Emittenten in Übereinstimmung mit dem angewandten Rechnungslegungsstandard erstellt worden ist.

Siehe hierzu auch:

Art. 15
Kapitalausstattung

1 Das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten muss am ersten Handelstag mindestens CHF 25 Mio. gemäss dem im Kotierungsprospekt zur Anwendung gebrachten Rechnungslegungsstandard betragen.

2 Handelt es sich beim Emittenten um eine Gruppenobergesellschaft, so ist das konsolidiert ausgewiesene Eigenkapital massgebend.

Art. 16
Weitergehende Anforderungen

Das Regulatory Board kann weitergehende Anforderungen an den Emittenten festlegen, wenn es die Natur des Geschäfts oder die zu kotierenden Effekten rechtfertigen.




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