Kotierungsreglement
 

3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung

Art. 113
Jährliche und Zwischenberichterstattung

Der Inhalt der einzureichenden Jahres- und Halbjahresabschlüsse richtet sich nach den auf die kollektiven Kapitalanlagen anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen.




Downloads
Kotierungsreglement [PDF]

 
 
 
DEENFR