1. Voraussetzungen für die KotierungArt. 78 Dauer Art. 11 ist für Immobiliengesellschaften nicht anwendbar. Siehe hierzu auch:Art. 79 Anlagepolitik 1 Die Grundsätze der Anlagepolitik sind in den Statuten, die Einzelheiten in einem Reglement der Gesellschaft zu regeln, welches von jedermann beim Emittenten sowie auf dessen Webseite bezogen werden kann.  2 Das Regulatory Board kann verlangen, dass in Fällen, in denen die Grundsätze der Anlagepolitik und die Anlagerichtlinien offen und wenig konkret formuliert sind, im Zeitpunkt der erstmaligen Kotierung ein minimaler Investitionsgrad erreicht ist.
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