3. Weitere PublizitätspflichtenArt. 41 Auflage von Informationsdokumenten Das Regulatory Board kann verlangen, dass Informationsdokumente, welche die Stellung der Anleger betreffen (z.B. Expertisen, Trust Deeds und wichtige Verträge), zur Einsicht der Anleger in einer Form gemäss Art. 30 zur Verfügung gestellt werden.
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