A. Periodische BerichterstattungArt. 49 Jährliche Berichterstattung 1 Der Emittent ist verpflichtet, einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Dieser umfasst den geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard sowie den zugehörigen Bericht des Revisionsorgans (Testat).  2 Das Regulatory Board kann verlangen, dass zusätzliche Informationen in die jährliche Berichterstattung aufgenommen werden, so namentlich Angaben zur Gestaltung und Funktion der Unternehmensführung und -kontrolle. Siehe hierzu auch:Art. 50 Zwischenberichterstattung 1 Der Emittent kotierter Beteiligungsrechte ist verpflichtet, Halbjahresabschlüsse zu veröffentlichen.  2 Die Veröffentlichung von Quartalsabschlüssen ist freiwillig. Sofern aber Quartalsabschlüsse veröffentlicht werden, hat deren Erstellung nach denselben Vorgaben wie für Halbjahresabschlüsse zu erfolgen.  3 Zwischenabschlüsse unterliegen weder einer Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht. Siehe hierzu auch:Art. 51 Rechnungslegungsstandards Jahres- und Zwischenabschlüsse sind in Übereinstimmung mit einem vom Regulatory Board anerkannten Rechnungslegungsstandard zu erstellen. Siehe hierzu auch:
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