Kotierungsreglement
 

III. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung

A. Periodische Berichterstattung

Art. 49
Jährliche Berichterstattung

1 Der Emittent ist verpflichtet, einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Dieser umfasst den geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard sowie den zugehörigen Bericht des Revisionsorgans (Testat).

2 Das Regulatory Board kann verlangen, dass zusätzliche Informationen in die jährliche Berichterstattung aufgenommen werden, so namentlich Angaben zur Gestaltung und Funktion der Unternehmensführung und -kontrolle.

Siehe hierzu auch:

Art. 50
Zwischenberichterstattung

1 Der Emittent kotierter Beteiligungsrechte ist verpflichtet, Halbjahresabschlüsse zu veröffentlichen.

2 Die Veröffentlichung von Quartalsabschlüssen ist freiwillig. Sofern aber Quartalsabschlüsse veröffentlicht werden, hat deren Erstellung nach denselben Vorgaben wie für Halbjahresabschlüsse zu erfolgen.

3 Zwischenabschlüsse unterliegen weder einer Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht.

Siehe hierzu auch:

Art. 51
Rechnungslegungsstandards

Jahres- und Zwischenabschlüsse sind in Übereinstimmung mit einem vom Regulatory Board anerkannten Rechnungslegungsstandard zu erstellen.

Siehe hierzu auch:




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