Kotierungsreglement
 

2. Anforderungen an die Effekten

Art. 17
Rechtsbestand

1 Die Effekten müssen im Zeitpunkt der Kotierung in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben worden sein und den für die Effekten geltenden Vorschriften entsprechen. Auch die Form der Effekten richtet sich nach dem auf sie und den Emittenten anwendbaren Recht.

2 Die Kotierung von bedingtem Kapital bleibt vorbehalten.

Siehe hierzu auch:

Art. 18
Gattungsmässige Kotierung

Die Kotierung muss alle ausgegebenen Effekten derselben Kategorie umfassen.

Art. 19
Streuung

1 Zum Zeitpunkt der Kotierung muss eine ausreichende Streuung der Effekten bestehen.

2 Eine ausreichende Streuung gilt als erreicht, wenn die in der gleichen Kategorie ausstehenden Effekten des Emittenten zu mindestens 25% im Publikumsbesitz sind und die Kapitalisierung der sich im Publikumsbesitz befindenden Effekten mindestens CHF 25 Mio. beträgt.

Siehe hierzu auch:

Art. 20
Erhöhung der Anzahl bereits kotierter Effekten

Die Bestimmungen betreffend Streuung sind auf eine blosse Erhöhung der Anzahl von bereits kotierten Effekten nicht anwendbar.

Art. 21
Handelbarkeit

1 Der ordnungsgemässe Handel von Effekten an der Börse muss sichergestellt und der Ausweis über die Rechtsträgerschaft geregelt sein.

2 Effekten, deren Übertragung einer Genehmigung oder einer Einschränkung hinsichtlich des Kreises der Erwerber unterliegen sowie nicht voll einbezahlte Effekten können kotiert werden, wenn die Handelbarkeit gewährleistet ist und die Erfüllung einer Transaktion nicht gefährdet ist.

Art. 22
Stückelung

Die Stückelung der Gesamtsumme der Effekten muss die Abwicklung einer Börsentransaktion in der Höhe einer Schlusseinheit gemäss den anwendbaren Bestimmungen der Börse, an welcher sie zum Handel zugelassen sind, ermöglichen.

Siehe hierzu auch:

Art. 23
Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement)

Der Emittent hat sicherzustellen, dass Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement) über die von der SIX Swiss Exchange zugelassenen Abwicklungssysteme erfolgen können.

Siehe hierzu auch:

Art. 24
Zahlstellen, Ausübungsstellen und Verwaltungshandlungen

1 Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Ertragsdienst sowie alle anderen üblichen Verwaltungshandlungen, einschliesslich die Entgegennahme und Bearbeitung von Ausübungserklärungen, in der Schweiz gewährleistet sind.

2 Der Emittent kann die Durchführung der in Art. 24 Abs. 1 genannten Handlungen einer Drittperson übertragen, falls diese über die erforderlichen fachlichen und technischen Voraussetzungen in der Schweiz verfügt.

3 Bei der beauftragten Stelle muss es sich um eine Bank oder einen Effektenhändler oder eine andere der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehende Stelle oder um die Schweizerische Nationalbank handeln.

Art. 25
Kotierung im Heimatstaat

Effekten eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, die weder in diesem Staat noch im Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse kotiert sind, dürfen nur kotiert werden, wenn bestätigt wird, dass die Kotierung in diesen Staaten nicht wegen Anlegerschutzvorschriften unterblieben ist.

Siehe hierzu auch:

Art. 26
Aufrechterhaltung der Kotierungsvoraussetzungen

Die in den Art. 10, 13, 16, 18, 21, 22, 23 und 24 niedergelegten Kotierungsvoraussetzungen sind während der gesamten Dauer der Kotierung aufrechtzuerhalten.




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