Kotierungsreglement
 

A. Voraussetzungen für die Kotierung

Art. 9
Grundsatz

1 Der Gesuchsteller (Art. 43) hat nachzuweisen, dass die nachfolgenden Anforderungen hinsichtlich des Emittenten und der Effekten erfüllt sind.

2 Das Regulatory Board kann auch bei Erfüllen der Kotierungsvoraussetzungen ein Kotierungsgesuch ablehnen, sofern dies im Interesse der Öffentlichkeit geboten ist.




Downloads
Kotierungsreglement [PDF]

 
 
 
DEENFR