A. Voraussetzungen für die KotierungArt. 9 Grundsatz 1 Der Gesuchsteller (Art. 43) hat nachzuweisen, dass die nachfolgenden Anforderungen hinsichtlich des Emittenten und der Effekten erfüllt sind.  2 Das Regulatory Board kann auch bei Erfüllen der Kotierungsvoraussetzungen ein Kotierungsgesuch ablehnen, sofern dies im Interesse der Öffentlichkeit geboten ist.
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