Kotierungsreglement
 

1. Voraussetzungen für die Kotierung

Art. 107
Dauer

Art. 11 ist für kollektive Kapitalanlagen nicht anwendbar.

Art. 108
Mindestkapitalisierung/Streuung der Anteile

1 Zusätzlich zum Erfordernis von Art. 19 müssen kollektive Kapitalanlagen zum Zeitpunkt der Kotierung grundsätzlich ein Vermögen von mindestens CHF 100 Mio. aufweisen.

2 Von diesen Erfordernissen wird abgesehen, wenn ein SIX Swiss Exchange-Teilnehmer sich gegenüber der SIX Swiss Exchange verpflichtet, in den entsprechenden Effekten für einen Markt zu sorgen (Market Maker).

3 Die SIX Swiss Exchange kann betreffend Market Making in ihrem Handelsreglement und der gegebenenfalls anwendbaren SIX Swiss Exchange-Weisung ausführende Bestimmungen erlassen.

Siehe hierzu auch:

Art. 109
Verfügung der FINMA

Die Kotierung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen setzt voraus:

  1. Bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen:
    Eine rechtskräftige Genehmigung durch die FINMA gemäss KAG sowie die Erfüllung der anschliessend geregelten speziellen Voraussetzungen der Kotierung;
  2. Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen:
    Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus sowie die Erfüllung der anschliessend geregelten speziellen Voraussetzungen der Kotierung.

Siehe hierzu auch:




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