1. Voraussetzungen für die KotierungArt. 107 Dauer Art. 11 ist für kollektive Kapitalanlagen nicht anwendbar. Art. 108 Mindestkapitalisierung/Streuung der Anteile 1 Zusätzlich zum Erfordernis von Art. 19 müssen kollektive Kapitalanlagen zum Zeitpunkt der Kotierung grundsätzlich ein Vermögen von mindestens CHF 100 Mio. aufweisen.  2 Von diesen Erfordernissen wird abgesehen, wenn ein SIX Swiss Exchange-Teilnehmer sich gegenüber der SIX Swiss Exchange verpflichtet, in den entsprechenden Effekten für einen Markt zu sorgen (Market Maker).  3 Die SIX Swiss Exchange kann betreffend Market Making in ihrem Handelsreglement und der gegebenenfalls anwendbaren SIX Swiss Exchange-Weisung ausführende Bestimmungen erlassen. Siehe hierzu auch:Art. 109 Verfügung der FINMA Die Kotierung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen setzt voraus:
- Bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen:
Eine rechtskräftige Genehmigung durch die FINMA gemäss KAG sowie die Erfüllung der anschliessend geregelten speziellen Voraussetzungen der Kotierung;
- Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen:
Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus sowie die Erfüllung der anschliessend geregelten speziellen Voraussetzungen der Kotierung.
Siehe hierzu auch:
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