1. Voraussetzungen für die KotierungArt. 91 Anforderungen an den Emittenten Die Anforderungen an den Emittenten der Basisaktien richten sich nach Art. 10 bis 16. Art. 92 Anforderungen an den Depositär 1 Der Depositär muss wenigstens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- der Depositär ist dem schweizerischen Bankengesetz (BankG) oder als Effektenhändler dem Börsengesetz (BEHG) unterstellt;
- der Depositär ist einer vergleichbaren ausländischen Aufsicht unterstellt.
 2 Das Regulatory Board kann verlangen, dass geeignete Dokumente zum Nachweis des regulatorischen Status des Depositärs beigebracht werden. Siehe hierzu auch:Art. 93 Treuhänderisches Halten der Basisaktien Der Hinterlegungsvertrag muss vorsehen, dass die Basisaktien vom Depositär treuhänderisch (oder über ähnliche Vereinbarungen gemäss dem anwendbaren Recht) für die an den entsprechenden Hinterlegungsscheinen berechtigten Investoren gehalten und in deren Interesse sämtliche mit den Basisaktien verbundenen Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte durch den Depositär wahrgenommen werden. Art. 94 Anforderungen an die Hinterlegungsscheine 1 Die Art. 17 bis 26 sind sinngemäss auf die Hinterlegungsscheine anwendbar.  2 Die Anforderungen an die Streuung gemäss Art. 19 beziehen sich auf die Gattung der zu kotierenden Hinterlegungsscheine. Siehe hierzu auch:
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