B. Kompetenzen des Regulatory BoardArt. 3 Entscheidungskompetenzen und Überwachungsaufgaben 1 Das Regulatory Board entscheidet gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) über die Zulassung von Effekten (inkl. provisorische Zulassung zum Handel) sowie die Zuordnung von Effekten unter einzelne regulatorische Standards der SIX Swiss Exchange.  2 Es kann Kriterien festlegen, nach welchen bestimmte Effekten oder Effektenkategorien auf Börsenhandelsplätzen zu handeln sind, welche die SIX Swiss Exchange mit Dritten im In- oder Ausland verabredet.  3 Es hat die Oberaufsicht über die Einhaltung der Pflichten der Emittenten während der Kotierung.  4 Es entscheidet über die Sistierung des Handels sowie die Aufhebung und Dekotierung, soweit es sich dabei nicht um Sanktionen handelt.  5 Es kann die Modalitäten der Nutzung der elektronischen Veröffentlichungsplattform nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel vom 25. Juni 1997 (Offenlegung von Beteiligungen) durch den Emittenten regeln.  6 Es kann Vorschriften betreffend Bekanntmachungen und Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte sowie betreffend den Unternehmenskalender erlassen und namentlich vorschreiben, dass der Emittent zur Übermittlung der Informationen eine elektronische Plattform der SIX Swiss Exchange verwendet.  7 Im Rahmen seiner Tätigkeit berücksichtigt das Regulatory Board die Interessen der Marktteilnehmer, der Anleger und der Emittenten. Siehe hierzu auch:Art. 4 Ausführungserlasse Zur Regelung von Detailfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Kotierungsreglements und der Zusatzreglemente kann das Regulatory Board Richtlinien erlassen. Siehe hierzu auch:Art. 5 Rundschreiben und Mitteilungen 1 Das Regulatory Board und SIX Exchange Regulation können ihre Praxis im Rahmen von Rundschreiben erläutern.  2 Die Inkraftsetzung neuer Erlasse oder deren Änderungen sowie die Publikation von Einzelentscheiden oder von grundlegenden Praxisänderungen erfolgt in Form von Mitteilungen des Regulatory Board oder von SIX Exchange Regulation. Art. 6 Auskunftspflichten 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können das Regulatory Board und der Bereich SIX Exchange Regulation von Emittenten und/oder Sicherheitsgebern alle Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten und/oder Sicherheitsgebers durch die Anleger sowie für die Überwachung der Einhaltung der Regularien des Regulatory Board und die Untersuchung von allfälligen Verstössen notwendig sind. Dazu können die entsprechenden Unterlagen herausverlangt werden.  2 Im Rahmen der Prüfung von Kotierungsgesuchen können das Regulatory Board und der Bereich SIX Exchange Regulation insbesondere Erläuterungen und weitere Informationen sowie Ergänzungen der Dokumentation verlangen sowie, nach entsprechender Information des Emittenten, Rechtsgutachten und Stellungnahmen von Dritten einholen. Die dadurch anfallenden Kosten können dem Gesuchsteller auferlegt werden.  3 Das Regulatory Board und der Bereich SIX Exchange Regulation können vom Emittenten und/oder Sicherheitsgeber verlangen, dass er bestimmte Auskünfte veröffentlicht.  4 Nimmt der Emittent und/oder Sicherheitsgeber eine vom Regulatory Board oder vom Bereich SIX Exchange Regulation verlangte Bekanntmachung nicht vor, so können das Regulatory Board oder der Bereich SIX Exchange Regulation nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Informationen selber veröffentlichen, soweit sie dazu in der Lage sind.  5 Die Betroffenen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Art. 7 Ausnahmen 1 Das Regulatory Board kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Kotierungsreglements bewilligen, wenn dies den Interessen der Anleger oder der Börse nicht zuwiderläuft und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.  2 Die Bewilligung einer Ausnahme kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
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