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Zulassung zum Handel

Der Begriff «Kotierung» wird vom Begriff der «Zulassung zum Handel» unterschieden. Die Zulassung zum Handel erfolgt ohne vorangehendes Kotierungsverfahren.

Das Handelssegment SIX Swiss Exchange - Sponsored Segment ermöglicht es SIX Swiss Exchange-Teilnehmern (sog. sponsernden Effektenhändlern), Beteiligungsrechte von inländischen oder ausländischen Emittenten, welche an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse primärkotiert sind, auf der Handelsplattform der SIX Swiss Exchange handeln zu lassen, ohne dass diese ein Kotierungsverfahren durchlaufen müssen. mehr

Ferner gibt es die Möglichkeit, an der SIX Swiss Exchange zur Kotierung vorgesehene Anleihen oder Derivate provisorisch zum Handel zuzulassen. In diesem Fall stellt die Zulassung zum Handel ein Vorstadium zur Kotierung dar. Die Bedingungen der provisorischen Zulassung sind in Art. 25 ff. Zusatzreglement Anleihen und Art. 31 ff. Zusatzreglement Derivate festgelegt. mehr

Eine Zulassung zum Handel erfolgt auch für Anleihen, welche gemäss den Bestimmungen des Reglements für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SIX Swiss Exchange gehandelt werden. mehr

Andererseits können auch Anleihen von in- oder ausländischen Emittenten, welche infolge Liquidation oder liquidationsähnlichen Verfahren dekotiert wurden, weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen an der SIX Swiss Exchange gehandelt werden. mehr