|
Bei der Bestellung des Revisionsorgans hat der Emittent die Voraussetzungen von Art. 7 und 8
des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
(«RAG» ) zu erfüllen.
Demnach sind nur staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen als Revisionsorgane im Sinne
des Kotierungsreglements zugelassen.
|