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Kotierung

Die Kotierung einer Gesellschaft bzw. ihrer Effekten verläuft je nach Wertpapier und Transaktionsart unterschiedlich. Massgebend für die Kotierung sind das Kotierungsreglement sowie die Zusatzreglemente mit den Richtlinien, Rundschreiben und Mitteilungen.

Arten von kotierungsfähigen Effekten

Die an der SIX Swiss Exchange kotierten Effekten lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:

  • Beteiligungsrechte (Aktien, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile, Genussscheine, Anteile von Anlagefonds, Einzelfonds/Umbrellafonds, ETFs, ETSFs) » mehr einblenden

  • Forderungsrechte (Anleihen, Derivate) » mehr einblenden

Kotierungsgesuch

Ein Kotierungsgesuch muss von einem von SIX Exchange Regulation als sachkundig anerkannten Vertreter schriftlich eingereicht werden. Es kann in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache verfasst sein. Das Gesuch muss spätestens 20 Börsentage vor dem vorgesehenen Kotierungstermin SIX Exchange Regulation vorliegen. Es hat die Effekten kurz zu beschreiben und enthält einen Antrag bezüglich des vorgesehenen ersten Handelstages.

Mit dem Gesuch sind u.a. als Beilagen die folgenden Dokumente einzureichen:

  • Kotierungsprospekt;
  • Kotierungsinserat (nur für Beteiligungsrechte);
  • Erklärung, dass die Druckvorschriften der SIX SIS AG eingehalten wurden (falls anwendbar) bzw. Fotokopie der Globalurkunde;
  • Auszug aus dem Handelsregister;
  • Statuten;
  • Erklärung des Emissionsführers betr. Streuung i.S.v. Art. 19 Kotierungsreglement;
  • Erklärung des Emittenten gemäss Art. 45 Kotierungsreglement.
Beschreibung Download
IPOs an der SIX Swiss Exchange
Zustimmungserklärung
Zustimmungserklärung (italienische Version)