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ETFs, ETSFs & Fonds

Der Fondsmarkt an der SIX Swiss Exchange umfasst die handelbaren Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, d.h. von Anlage- und Einzelfonds, Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Structured Funds (ETSFs) sowie Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (Société d'investissement à capital variable, SICAV). Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG), welches unter anderem den Fondsvertrieb reguliert, definiert kollektive Kapitalanlagen wie folgt in Art. 7 Abs.1:

«Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt.»

Geltendes Recht

Kollektive Kapitalanlagen können in der Schweiz entweder in vertraglicher Form (z.B. als Anlagefonds) oder in gesellschaftsrechtlicher Form als Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) oder fixem Kapital (SICAF, Investmentgesellschaften, Art. 65 ff. Kotierungsreglement) errichtet werden. Im KAG sowie in den dazugehörigen Verordnungen werden die Rechte und Pflichten aller am Geschäft mit kollektiven Kapitalanlagen beteiligten Parteien geregelt.

Anteile von kollektiven Kapitalanlagen

Anteile einer kollektiven Kapitalanlage sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligung an der Gesellschaft.

Da der Anleger bei Konkurs der beauftragten Fondsleitung nicht genügend geschützt wäre, schreibt Art. 35 Abs.1 KAG vor, dass Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, im Konkurs der Fondsleitung nicht zur Konkursmasse gezogen, sondern ausschliesslich zugunsten der Anleger abgesondert werden.

Aufgrund dieser besonderen gesetzlichen Ausgestaltung von offenen kollektiven Kapitalanlagen werden die Anteile von Anlagefonds kotierungsrechtlich zu den Beteiligungsrechten und nicht zu den Forderungsrechten gezählt.

Die Art. 105 ff. Kotierungsreglement regeln die Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen und bezwecken die Sicherstellung der Transparenz in Bezug auf die Kotierung und deren Aufrechterhaltung.

Aufsichtsbehörde

Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KAG ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) zuständig. Verstösse gegen die Gesetze, wie auch gegen den Fondsvertrag, werden durch die FINMA geahndet. Für den Vertrieb, d.h. das öffentliche Werben einer nach ausländischem Recht gegründeten kollektiven Kapitalanlage in der Schweiz, ist eine Bewilligung zum Vertrieb der Anteilscheine notwendig. Diese Vertriebsbewilligung wird von der FINMA erteilt (Art.13 ff. KAG).

Dank diesem Bewilligungsverfahren ist die Investition in kollektive Kapitalanlagen, die von der Schweiz aus vertrieben werden, eine diversifizierte Anlage und garantiert dem Käufer einen ausgebauten Schutz.

Für diese durch das Gesetz definierten Anlagemöglichkeiten hat die SIX Swiss Exchange einen speziellen regulatorischen Standard für die Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen geschaffen.