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Der Fondsmarkt an der SIX Swiss Exchange umfasst die handelbaren Anteile von kollektiven Kapitalanlagen,
d.h. von Anlage- und Einzelfonds, Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Structured
Funds (ETSFs) sowie Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (Société d'investissement
à capital variable, SICAV). Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006
(Kollektivanlagengesetz, KAG ),
welches unter anderem den Fondsvertrieb reguliert, definiert kollektive Kapitalanlagen wie
folgt in Art. 7 Abs.1:
«Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse
der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt.»
Geltendes Recht
Kollektive Kapitalanlagen können in der Schweiz entweder in vertraglicher Form (z.B. als Anlagefonds) oder
in gesellschaftsrechtlicher Form als Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) oder fixem
Kapital (SICAF,
Investmentgesellschaften, Art. 65 ff. Kotierungsreglement)
errichtet werden. Im KAG sowie in den dazugehörigen Verordnungen werden die Rechte und Pflichten aller am
Geschäft mit kollektiven Kapitalanlagen beteiligten Parteien geregelt.
Anteile von kollektiven Kapitalanlagen
Anteile einer kollektiven Kapitalanlage sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen
und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligung an der Gesellschaft.
Da der Anleger bei Konkurs der beauftragten Fondsleitung nicht genügend geschützt wäre, schreibt Art. 35
Abs.1 KAG vor, dass Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, im Konkurs der Fondsleitung nicht zur
Konkursmasse gezogen, sondern ausschliesslich zugunsten der Anleger abgesondert werden.
Aufgrund dieser besonderen gesetzlichen Ausgestaltung von offenen kollektiven Kapitalanlagen werden die
Anteile von Anlagefonds kotierungsrechtlich zu den Beteiligungsrechten und nicht zu den Forderungsrechten
gezählt.
Die Art. 105 ff. Kotierungsreglement
regeln die Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen und bezwecken die Sicherstellung der Transparenz in Bezug
auf die Kotierung und deren Aufrechterhaltung.
Aufsichtsbehörde
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KAG ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA) zuständig.
Verstösse gegen die Gesetze, wie auch gegen den Fondsvertrag, werden durch die FINMA geahndet. Für
den Vertrieb, d.h. das öffentliche Werben einer nach ausländischem Recht gegründeten kollektiven
Kapitalanlage in der Schweiz, ist eine Bewilligung zum Vertrieb der Anteilscheine notwendig. Diese
Vertriebsbewilligung wird von der FINMA erteilt (Art.13 ff. KAG ).
Dank diesem Bewilligungsverfahren ist die Investition in kollektive Kapitalanlagen, die von der Schweiz aus
vertrieben werden, eine diversifizierte Anlage und garantiert dem Käufer einen ausgebauten Schutz.
Für diese durch das Gesetz definierten Anlagemöglichkeiten hat die SIX Swiss Exchange einen speziellen
regulatorischen Standard für die Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen geschaffen.
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