Offene kollektive Kapitalanlagen |
Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen wird zwischen vertraglichen Anlagefonds und
gesellschaftsrechtlichen Anlagefonds unterschieden.
Vertragliche Anlagefonds basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die
Fondsleitung verpflichtet, Anleger am Anlagefonds zu beteiligen und das Fondsvermögen gemäss den
Bestimmungen des Fondsvertrages selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Weitere Vertragspartei ist
die Depotbank, welche die durch das Gesetz und den Fondsvertrag übertragenen Aufgaben übernimmt.
Gesellschaftsrechtliche Anlagefonds
(Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, SICAV)
sind Gesellschaften, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und deren Kapital und
Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind. Für Ihre Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das
Gesellschaftsvermögen.
Anlagefonds (Einzelfonds/Umbrellafonds)
Bei Anlagefonds wird zwischen Einzelfonds und Umbrellafonds (in der Terminologie des KAG
«kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen» genannt) unterschieden.
Ein Umbrellafonds bildet eine rechtliche Einheit. Die einzelnen Teilvermögen (d.h. die einzelnen Anlagefonds),
an welchen der Anleger beteiligt ist, werden jedoch juristisch und buchhalterisch von einander abgegrenzt und
getrennt verwaltet. Solche Teilvermögen werden im Folgenden als Sub-Fonds bezeichnet, können aber auch
Teilfonds oder Segmente genannt werden. Bei Einzelfonds besteht keine Unterteilung in Segmente; sie bestehen
aus jeweils einem Vermögen.
Exchange Traded Funds (ETFs)
Exchange Traded Funds (ETFs) sind börsengehandelte Anlagefonds, bei denen die nur für Grossanleger attraktive
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen gegenüber dem Börsenhandel dieser Anteile in den Hintergrund treten.
ETFs replizieren einen Index und besitzen als besondere Charakteristika eine unbeschränkte Laufzeit; sie
können - dies im Gegensatz zu den klassischen Anlagefonds - während den Börsenzeiten permanent wie Aktien
gehandelt werden. Wie bei jedem Anlagefonds wird der Net Asset Value (NAV) täglich aufgrund der
Aktienschlusskurse neu berechnet. Darüber hinaus gibt es - wiederum im Gegensatz zu den klassischen
Anlagefonds - einen Börsenkurs, welcher alle 15 Sekunden neu berechnet wird.
Die Art. 105 ff. Kotierungsreglement
regeln sowohl die Kotierung von Anteilen von Anlagefonds wie von ETFs.
ETFs unterscheiden sich mit Bezug auf die Kotierungsvoraussetzungen von klassischen Anlagefonds dadurch,
dass für sie keine Mindestkapitalisierungsvorschriften gelten. Es wird jedoch verlangt, dass sich ein oder
zwei Market Maker verpflichten, Kurse zu stellen, die einen bestimmten Spread des indikativen Net Asset
Value (iNAV) nicht über- bzw. unterschreiten. Anteile von ausländischen Anlagefonds können nur dann kotiert
werden, wenn sie von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA) bewilligt worden sind. Sie können aber aufgrund des
von der FINMA genehmigten, mit einigen kotierungsspezifischen Angaben ergänzten Prospektes
kotiert werden. Es muss kein separater Kotierungsprospekt erstellt werden.
Exchange Traded Structured Funds (ETSFs)
Exchange Traded Structured Funds (ETSFs) sind kollektive Kapitalanlagen; sie weisen
verschiedenartige Basiswerte wie z.B. strukturierte Produkte auf, vorausgesetzt diese
sind im Rahmen des KAG als Basiswert zugelassen.
ETSFs sind die jüngste Produktkategorie der Familie der kollektiven Kapitalanlagen, deren Kotierung an der
SIX Swiss Exchange möglich ist.
Für die Kotierung eines ETSFs gelten ebenfalls die Vorschriften von
Art. 105 ff. Kotierungsreglement.
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