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Kapitalmarkttransaktionen

Börsengang / Initial Public Offering (IPO)

Eine Gesellschaft soll neu an der SIX Swiss Exchange kotiert werden (Börsengang); evtl. werden gleichzeitig Aktien im Publikum plaziert (IPO). Wird im Hinblick auf ein IPO ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren durchgeführt, so ist das Gesuch spätestens 20 Börsentage vor Beginn der Bookbuilding-Periode einzureichen. Findet kein Bookbuilding-Verfahren statt, so muss das Gesuch spätestens 20 Börsentage vor dem beantragten ersten Handelstag eingereicht werden.

Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte (RLVB) entnommen werden.


Kapitalerhöhung (ordentliche, genehmigte, bedingte)

Jede Art von Kapitalerhöhung ist gesuchspflichtig. Das Kotierungsgesuch bei ordentlichen und genehmigten Kapitalerhöhungen ist jeweils 20 Börsentage vor dem ersten Handelstag der neuen Aktien bzw. vor Beginn der Bookbuilding-Periode einzureichen. Bei der formellen Kotierung von bedingtem Kapital muss das Kotierungsgesuch 10 Börsentage vor dem beantragten Tag der Kotierung eingereicht werden.

Es werden die folgenden Erhöhungsarten unterschieden:

  • Ordentliche Kapitalerhöhung
  • Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital
  • Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital

Sofern im Rahmen der ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung das Aktienkapital um mehr als 10 % erhöht wird, müssen SIX Exchange Regulation - nebst dem Kotierungsgesuch - ein Kotierungsprospekt sowie weitere Beilagen eingereicht werden.

Bei einer Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital ist das Kotierungsgesuch auf den Termin der erstmöglichen Ausübung des bedingten Kapitals zu stellen.

Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.


Kapitaltransaktion bei bereits kotierten Effekten (z.B. Aktiensplit, Umtausch)

Aktiensplits sowie der Umtausch von bereits kotierten Aktien in eine andere Aktienkategorie sind gesuchspflichtig. Das Gesuch muss spätestens 20 Börsentage vor dem Stichtag der Kapitaltransaktion eingereicht werden.

Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.


Kotierung einer zusätzlichen Kategorie von Beteiligungsrechten

Eine Gesellschaft, welche bereits Beteiligungsrechte an der SIX Swiss Exchange kotiert hat und zusätzlich eine andere Kategorie von Beteiligungsrechten kotieren möchte - beispielsweise mit anderem Nennwert oder in anderer rechtlicher Form (Inhaber- oder Namenaktien, Genuss- oder Partizipationsscheine) - hat vorgängig ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die Frist zur Einreichung des Gesuchs beträgt 20 Börsentage vor dem beantragten ersten Handelstag der neuen Kategorie von Beteiligungsrechten.

Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.


Wechsel des regulatorischen Standards

Ein Wechsel des regulatorischen Standards kann auf Gesuch des Emittenten hin erfolgen. Das Regulatory Board kann aber auch ohne Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs ein Verfahren auf Wechsel des regulatorischen Standards einleiten.

Der regulatorische Standard kann bzw. muss gewechselt werden, wenn eine Gesellschaft entweder ihre Geschäftstätigkeit neu ausrichtet oder eine neue Finanz- bzw. Geschäftsstrategie verfolgt. Da in jedem Fall die Kotierungsvoraussetzungen des neuen Standards eingehalten werden müssen, ist SIX Exchange Regulation zusammen mit dem Kotierungsgesuch ein Kotierungsprospekt sowie die übrigen Beilagen zur Bewilligung einzureichen.

Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.


Eröffnung einer separaten Handelslinie

Separate Handelslinien stehen in den folgenden Anwendungsfällen zur Verfügung:

  • öffentliches Kauf- oder Umtauschangebot;
  • Aktienrückkauf;
  • Herausgabe und Handel von Beteiligungsrechten mit unterschiedlicher Dividendenberechtigung.

Die Eröffnung einer separaten Handelslinie ist gesuchspflichtig.

Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.
Für den Handel auf der separaten Handelslinie ist die Weisung Nr. 3, insbesondere deren Anhang P, von SIX Swiss Exchange zu beachten.


Dekotierung

Will die Gesellschaft ihre Effekten von der Börse zurückziehen, d.h. dekotieren lassen, ist wiederum ein entsprechendes Gesuch notwendig.

Dabei sind in der Regel die folgenden Fristen einzuhalten:

  • eine Frist von mindestens drei Monaten zwischen der Publikation eines vom Regulatory Board bewilligten Dekotierungsinserates und dem Dekotierungstag;
  • eine Frist von sechs Monaten ab Dekotierungstag, während derer ein ausserbörslicher Handel aufrechterhalten werden muss.

Weitere Angaben sind in der Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (RLD) enthalten.