Kapitalmarkttransaktionen |
Börsengang / Initial Public Offering (IPO)
Eine Gesellschaft soll neu an der SIX Swiss Exchange kotiert werden (Börsengang);
evtl. werden gleichzeitig Aktien im Publikum plaziert (IPO).
Wird im Hinblick auf ein IPO ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren durchgeführt,
so ist das Gesuch spätestens 20 Börsentage vor Beginn der Bookbuilding-Periode einzureichen.
Findet kein Bookbuilding-Verfahren statt, so muss das Gesuch spätestens 20 Börsentage
vor dem beantragten ersten Handelstag eingereicht werden.
Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der
Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte (RLVB)
entnommen werden.
Kapitalerhöhung (ordentliche, genehmigte, bedingte)
Jede Art von Kapitalerhöhung ist gesuchspflichtig. Das Kotierungsgesuch bei ordentlichen
und genehmigten Kapitalerhöhungen ist jeweils 20 Börsentage vor dem ersten Handelstag der
neuen Aktien bzw. vor Beginn der Bookbuilding-Periode einzureichen. Bei der formellen Kotierung
von bedingtem Kapital muss das Kotierungsgesuch 10 Börsentage vor dem beantragten Tag der
Kotierung eingereicht werden.
Es werden die folgenden Erhöhungsarten unterschieden:
-
Ordentliche Kapitalerhöhung
-
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital
-
Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital
Sofern im Rahmen der ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung das Aktienkapital um
mehr als 10 % erhöht wird, müssen SIX Exchange Regulation - nebst dem Kotierungsgesuch -
ein Kotierungsprospekt sowie weitere Beilagen eingereicht werden.
Bei einer Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital ist das Kotierungsgesuch auf den Termin
der erstmöglichen Ausübung des bedingten Kapitals zu stellen.
Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der
Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.
Kapitaltransaktion bei bereits kotierten Effekten (z.B. Aktiensplit, Umtausch)
Aktiensplits sowie der Umtausch von bereits kotierten Aktien in eine andere
Aktienkategorie sind gesuchspflichtig. Das Gesuch muss spätestens 20 Börsentage
vor dem Stichtag der Kapitaltransaktion eingereicht werden.
Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der
Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.
Kotierung einer zusätzlichen Kategorie von Beteiligungsrechten
Eine Gesellschaft, welche bereits Beteiligungsrechte an der SIX Swiss Exchange kotiert hat und
zusätzlich eine andere Kategorie von Beteiligungsrechten kotieren möchte -
beispielsweise mit anderem Nennwert oder in anderer rechtlicher Form
(Inhaber- oder Namenaktien, Genuss- oder Partizipationsscheine) -
hat vorgängig ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Die Frist zur Einreichung des Gesuchs beträgt 20 Börsentage vor dem beantragten ersten
Handelstag der neuen Kategorie von Beteiligungsrechten.
Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der
Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.
Wechsel des regulatorischen Standards
Ein Wechsel des regulatorischen Standards kann auf Gesuch des Emittenten
hin erfolgen. Das Regulatory Board kann aber auch ohne Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs
ein Verfahren auf Wechsel des regulatorischen Standards einleiten.
Der regulatorische Standard kann bzw. muss gewechselt werden, wenn eine Gesellschaft
entweder ihre Geschäftstätigkeit neu ausrichtet oder eine neue Finanz- bzw.
Geschäftsstrategie verfolgt. Da in jedem Fall die Kotierungsvoraussetzungen des neuen
Standards eingehalten werden müssen, ist SIX Exchange Regulation zusammen mit dem
Kotierungsgesuch ein Kotierungsprospekt sowie die übrigen Beilagen zur Bewilligung einzureichen.
Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der
Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.
Eröffnung einer separaten Handelslinie
Separate Handelslinien stehen in den folgenden Anwendungsfällen zur Verfügung:
-
öffentliches Kauf- oder Umtauschangebot;
-
Aktienrückkauf;
-
Herausgabe und Handel von Beteiligungsrechten mit unterschiedlicher Dividendenberechtigung.
Die Eröffnung einer separaten Handelslinie ist gesuchspflichtig.
Die zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichenden Unterlagen können dem Anhang 1 der
Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte entnommen werden.
Für den Handel auf der separaten Handelslinie ist die
Weisung Nr. 3, insbesondere deren Anhang P, von SIX Swiss Exchange zu beachten.
Dekotierung
Will die Gesellschaft ihre Effekten von der Börse zurückziehen, d.h. dekotieren lassen,
ist wiederum ein entsprechendes Gesuch notwendig.
Dabei sind in der Regel die folgenden Fristen einzuhalten:
-
eine Frist von mindestens drei Monaten zwischen der Publikation eines vom Regulatory Board
bewilligten Dekotierungsinserates und dem Dekotierungstag;
-
eine Frist von sechs Monaten ab Dekotierungstag, während derer ein ausserbörslicher
Handel aufrechterhalten werden muss.
Weitere Angaben sind in der
Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (RLD) enthalten.
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