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Handelbare Effekten

Aktien

Im Mittelpunkt der heute über die Börse gehandelten Beteiligungsrechte stehen die Aktien. Die Aktie ist nach Schweizer Legaldefinition ein Anteil des in bestimmter Höhe festgesetzten Grundkapitals (bestehend aus Aktien- und gegebenenfalls Partizipationsscheinskapital) einer Aktiengesellschaft. Gemäss Schweizer Aktienrecht muss eine Aktie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten und einen Nennwert von mindestens CHF 0.01 aufweisen. Der Nennwert bestimmt das Anteilsverhältnis am Grundkapital und die damit verbundenen Rechte des Aktionärs. Vom Nennwert zu unterscheiden ist der sogenannte innere Wert einer Aktie, für dessen Berechnung das Nettovermögen der Gesellschaft sowie deren Ertragskraft berücksichtigt wird.

Der Begriff Aktie wird aber auch für das Wertpapier selbst benutzt, in welchem die Rechte des Aktionärs (insbesondere Stimm- und Dividendenrecht) verurkundet sind und dessen Übertragbarkeit für den Mitgliederwechsel bedeutungsvoll ist. Ob die Aktie in Form eines Wertpapiers verbrieft oder als blosses Wertrecht gehandelt wird, ist hinsichtlich der Kotierung nicht massgebend; es gelten jedoch je nach dem unterschiedliche Vorschriften hinsichtlich der Übertragung und Abwicklung.

In Bezug auf die Ausgestaltung der in der Aktie zusammengefassten Rechte kann man zwischen Stamm- und Vorzugsaktien (Aktien mit besonderen finanziellen Vorrechten) unterscheiden. Hat eine Aktiengesellschaft allerdings nur eine Aktienkategorie ausstehend, was in der Schweiz die Regel ist, sind die Aktien Stammaktien.


Partizipationsscheine

Partizipationsscheine sind Anteile am Partizipationsscheinkapital, welches zusätzlich zum Aktienkapital geschaffen werden kann. Sie sind im Wesentlichen «stimmrechtslose Aktien», die gegen eine Einlage ausgegeben werden. Dem Partizipant stehen in erster Linie Vermögensrechte zu: das Recht auf Beteiligung am Bilanzgewinn (Dividende) und auf Verteilung des Liquidationsergebnisses sowie das Recht auf den Bezug neuer Aktien. Mit der Einführung dieser Effekte wurde dem Bedürfnis nach Eigenkapital ohne Stimmrecht und nach Ausgabe eines handelbaren stimmrechtslosen Titels mit kleinem Nennwert Rechnung getragen. 1963 wurde in der Schweiz der erste Partizipationsschein an der Börse kotiert. Die Partizipationsscheine haben in den letzten Jahren jedoch an Bedeutung verloren.


Genussscheine

Genussscheine sind gesellschaftsrechtliche Beteiligungspapiere, welche ihren Eigentümern die in den Statuten umschriebenen Vermögensrechte (z.B. Anteil am Reingewinn, Anspruch auf das Liquidationsergebnis oder Bezugsrecht auf neue Aktien), aber keine Mitgliedschaftsrechte gewähren.

Die Gründe für die Ausgabe von Genussscheinen sind verschieden. So können Gründervorteile durch die Ausgabe von Genussscheinen abgegolten werden (Gründeranteilsscheine). Bei Sanierungen können Gläubiger für ihren Forderungsverzicht oder Aktionäre für einen Kapitalschnitt (Kapitalherabsetzung) Genussscheine erhalten. Der Genussschein wird auch für die Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung eingesetzt.

Zur Abgrenzung von den Partizipationsscheinen dürfen nach Art. 657 Abs. 3 OR Genussscheine nicht auf einen Nennwert lauten und nicht gegen eine Einlage ausgegeben werden.

Die Inhaber von Genussscheinen bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, welche den Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen untersteht (Art. 657 Abs. 4 OR).


Genossenschaftsanteile

Besitzt eine Genossenschaft einbezahltes Genossenschaftskapital, ist dieses in auf die Namen der Mitglieder lautende Anteilsscheine zerlegt. Jeder Genossenschafter hat mindestens einen Anteilschein zu übernehmen. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, bei welcher der Aktionär einzig zur Liberierung verpflichtet ist, können dem Genossenschafter weitere Pflichten, namentlich auch eine weitergehende Haftung oder Nachschusspflicht durch die Statuten auferlegt werden.

Der Anteilsschein berechtigt zur Benutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen und zur Teilnahme an der Generalversammlung, an welcher jeder Genossenschafter eine Stimme hat, unabhängig von der Zahl der Anteilsscheine, die er besitzt. Ein Recht auf Anteil am Reingewinn oder am Liquidationserlös besteht nur, wenn dies statutarisch vorgesehen ist. Veränderungen im Bestand der Mitglieder einer Genossenschaft vollziehen sich auf dem Weg des Ein- und Austritts. Eine Übertragung gewisser Rechte aus der Mitgliedschaft ist via Zession (Art. 164 OR) möglich, jedoch in engen Grenzen.

Gibt eine Genossenschaft an ihre Mitglieder Anteilsscheine ab, so können diese kotiert werden. Ende der 50er-Jahre wurden die Stammanteile der Volksbank an den schweizerischen Börsen kotiert und in dieser Rechtsform bis im Jahr 1993 gehandelt.