Angebotspflicht nach dem Börsengesetz (Art. 32 BEHG)
Seit 1998 gelten geänderte Bestimmungen zur Regelung der öffentlichen Kaufangebote
(Börsengesetz BEHG[pdf],
5. Abschnitt). Diese sind auf alle schweizerischen Gesellschaften anwendbar,
deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind (Art. 22 BEHG).
Wer mehr als 33 1/3 % der Stimmrechte einer kotierten Gesellschaft erwirbt ist verpflichtet,
ein Kaufangebot für sämtliche zum börslichen Handel zugelassenen Beteiligungspapiere dieser
Gesellschaft (Zielgesellschaft) zu unterbreiten (Art. 32 BEHG).
Das Börsengesetz lässt den Gesellschaften im Bereich der Angebotspflicht jedoch einen gewissen
Freiraum: Der für die Auslösung der Angebotspflicht massgebliche Grenzwert von 33 1/3 %
der Stimmrechte kann durch entsprechende Statutenbestimmungen bis auf maximal
49 % erhöht («Opting Up») oder gänzlich wegbedungen
(«Opting Out») werden.
Mit einem Opting Out schliesst eine Gesellschaft (Zielgesellschaft) somit die Angebotspflicht vollständig aus.
Dieser Schritt kann jederzeit statuarisch vorgenommen werden, sofern dies nicht eine Benachteiligung der
Aktionäre im Sinne von Art. 706 OR bewirkt (Art. 53 BEHG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 BEHG).
Mittels der Emittenten-Suchabfrage haben Sie die Möglichkeit,
an der SIX Swiss Exchange kotierte Schweizer Gesellschaften auszuwählen, welche bisher von der Möglichkeit der
Aufnahme einer Opting-Up- bzw. Opting-Out-Klausel in ihre Statuten Gebrauch gemacht haben.
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