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Kotierungsverfahren

Für Beteiligungsrechte, die im Zusammenhang mit den nachfolgenden Transaktionen kotiert werden sollen, besteht die Pflicht zur Einreichung eines Kotierungsgesuchs (bzw. Dekotierungsgesuchs).

Das Kotierungsgesuch muss

  • von einem anerkannten Vertreter gemäss Art. 43 Kotierungsreglement oder vom Emittenten selbst (formelle Kotierung von bedingtem Kapital/Dekotierung);
  • schriftlich;
  • in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache;
  • spätestens 20 Börsentage vor dem geplanten Kotierungstermin bzw. vor Beginn der Bookbuilding-Periode eingereicht werden.

Das Gesuch hat die Effekten kurz zu beschreiben und einen Antrag zum geplanten ersten Handelstag zu enthalten.

Neben den erforderlichen Gesuchsbeilagen gemäss Art. 5 Richtlinie Verfahren Beteiligungsrechte ist auch eine Erklärung des Emittenten gemäss Art. 45 Kotierungsreglement abzugeben. Können bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, hat das Gesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme zu enthalten.

Verfahrensablauf