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Das Kotierungsverfahren für Forderungsrechte (Anleihen und Derivate)
basiert grundsätzlich auf der Richtlinie Verfahren Beteiligungsrechte (RLVF).
Das Kotierungsgesuch muss
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von einem anerkannten Vertreter
gemäss Art. 43 Kotierungsreglement oder vom
Emittenten selbst;
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schriftlich;
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in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache;
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spätestens 20 Börsentage vor dem geplanten Kotierungstermin
zusammen mit den erforderlichen Gesuchsbeilagen eingereicht werden.
Das Regulatory Board prüft das Gesuch aufgrund der eingereichten Unterlagen und
heisst dieses gut, wenn die im
Kotierungsreglement bzw. im
Zusatzreglement Derivate niedergelegten Voraussetzungen erfüllt
sind. Das Kotierungsverfahren verlangt im Besonderen die Veröffentlichung eines Kotierungsprospekts.
Der Emittent hat die Möglichkeit, vom Verfahren der
provisorischen Zulassung
Gebrauch zu machen. In diesem Fall ist der folgende Ablauf zu beachten:
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der Gesuchsteller hat der SIX Swiss Exchange ein Gesuch mittels Internet Based Listing («IBL») einzureichen, welches die Bedingungen der
entsprechenden Effekte aufführt. Sofern das vollständig und richtig ausgefüllte
IBL-Formular fristgerecht
eingereicht wird, kann die Zulassung zum provisorischen Handel frühenstens auf den nächsten
Börsentag erfolgen. Der genaue Zeitpunkt liegt im Ermessen der SIX Swiss Exchange;
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der Emittent ist sodann verpflichtet, innerhalb von maximal zwei Monaten das Gesuch um
Kotierung einzureichen.
Wenn es sich bei einer neu zuzulassenden Effekte um eine Produktstruktur handelt, die in dieser
Ausgestaltung noch nie zuvor an der SIX Swiss Exchange kotiert wurde, steht die provisorische Zulassung nicht zur
Verfügung. Es ist in diesem Fall erforderlich, die Kotierbarkeit einer Effekte im Rahmen eines
Vorentscheides beurteilen zu lassen. Bei der Kotierung von Effekten von Neuemittenten steht die
provisorische Zulassung ebenfalls nicht zur Verfügung.
Verfahrensablauf
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