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Kotierungsverfahren

Das Kotierungsverfahren für Forderungsrechte (Anleihen und Derivate) basiert grundsätzlich auf der Richtlinie Verfahren Beteiligungsrechte (RLVF).

Das Kotierungsgesuch muss

  • von einem anerkannten Vertreter gemäss Art. 43 Kotierungsreglement oder vom Emittenten selbst;
  • schriftlich;
  • in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache;
  • spätestens 20 Börsentage vor dem geplanten Kotierungstermin zusammen mit den erforderlichen Gesuchsbeilagen eingereicht werden.

Das Regulatory Board prüft das Gesuch aufgrund der eingereichten Unterlagen und heisst dieses gut, wenn die im Kotierungsreglement bzw. im Zusatzreglement Derivate niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kotierungsverfahren verlangt im Besonderen die Veröffentlichung eines Kotierungsprospekts.

Der Emittent hat die Möglichkeit, vom Verfahren der provisorischen Zulassung Gebrauch zu machen. In diesem Fall ist der folgende Ablauf zu beachten:

  1. der Gesuchsteller hat der SIX Swiss Exchange ein Gesuch mittels Internet Based Listing («IBL») einzureichen, welches die Bedingungen der entsprechenden Effekte aufführt. Sofern das vollständig und richtig ausgefüllte
    IBL-Formular fristgerecht eingereicht wird, kann die Zulassung zum provisorischen Handel frühenstens auf den nächsten Börsentag erfolgen. Der genaue Zeitpunkt liegt im Ermessen der SIX Swiss Exchange;
  2. der Emittent ist sodann verpflichtet, innerhalb von maximal zwei Monaten das Gesuch um Kotierung einzureichen.

Wenn es sich bei einer neu zuzulassenden Effekte um eine Produktstruktur handelt, die in dieser Ausgestaltung noch nie zuvor an der SIX Swiss Exchange kotiert wurde, steht die provisorische Zulassung nicht zur Verfügung. Es ist in diesem Fall erforderlich, die Kotierbarkeit einer Effekte im Rahmen eines Vorentscheides beurteilen zu lassen. Bei der Kotierung von Effekten von Neuemittenten steht die provisorische Zulassung ebenfalls nicht zur Verfügung.

Verfahrensablauf