Sanktionskommission
Die Sanktionskommission kann Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen aussprechen, die dem
Handelsreglement von SIX Swiss Exchange, den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von Scoach Schweiz, dem
Kotierungsreglement und den Zusatzreglementen
unterstellt sind. Sie setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Das Präsidium der
Sanktionskommission sowie die Hälfte der Mitglieder werden vom
Regulatory Board gewählt, die übrigen
Mitglieder bestimmt der
Verwaltungsrat der SIX Group AG .
Die Sanktionskommission beurteilt Beschwerden gegen Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane. Sie kann
die Sache zur Durchführung des ordentlichen Sanktionsverfahrens an das zuständige Untersuchungsorgan
zurückweisen oder das zuständige Untersuchungsorgan mit weiteren Abklärungen beauftragen.
Entscheide über Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern und Händlern sowie über Sistierung des
Handels und Dekotierung können an die Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Gegen die übrigen
Entscheide kann direkt das Schiedsgericht angerufen werden.
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Beschreibung
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Mitglieder der Sanktionskommission
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Das Verfahren der Sanktionskommission ist in der
Verfahrensordnung geregelt.
Unabhängige Beschwerdeinstanz
Das Börsengesetz[pdf]
(Art. 9 BEHG) schreibt die unabhängige Beschwerdeinstanz vor, welche angerufen werden kann bei
Beschwerden gegen Entscheide
über Zulassung, Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern sowie Beschwerden gegen Zulassung,
Suspendierung und Entzug der Registrierung von Händlern. Die Beschwerdeinstanz beurteilt ebenso
Beschwerden gegen Entscheide betreffend Kotierung sowie Sistierung des Handels und Dekotierung.
Gegen einen abweisenden Entscheid kann der Beschwerdeführer das Schiedsgericht anrufen.
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Beschreibung
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Mitglieder der Beschwerdeinstanz
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Die Zusammensetzung und das Verfahren der Beschwerdeinstanz sind im
Reglement Beschwerdeinstanz geregelt.
Schiedsgericht
Die Kotierungsregularien, das Handelsreglement von SIX Swiss Exchange und die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von Scoach Schweiz sehen einen mehrstufigen Rechtsmittelweg vor. Eine Beschwerde z. B. über
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eine kotierungsrechtliche Entscheidung
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eine Zulassung als anerkannter Vertreter
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eine Sanktionsentscheidung
oder bei
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Streitigkeiten zwischen Teilnehmern und der SIX Swiss Exchange
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Streitigkeiten zwischen Teilnehmern
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verhängten Konventionalstrafen
wird zuerst über die Beschwerdeinstanz oder die Sanktionskommission geführt. Nach Vorliegen eines
Entscheides tieferer Instanz besteht letztlich die Möglichkeit der Klage beim Schiedsgericht der SIX Swiss Exchange.
Dieser Entscheid ist ausschliesslich und endgültig.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich und besteht aus einem Obmann und je einem von den Parteien für
den einzelnen Fall bezeichneten Schiedsrichter. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten
des Bundesgerichtes auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Obmann kann ein mündliches Schlichtungsverfahren durchführen. Im übrigen gilt das interkantonale Konkordat
über die Schiedsgerichtsbarkeit.
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